BGH - Urteil vom 23.05.2023
XI ZR 6/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 358 Abs. 3; BGB § 495 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 882/19
OLG Thüringen, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 174/20

Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung eines Verbrauchers; Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht

BGH, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen XI ZR 6/22

DRsp Nr. 2023/7682

Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung eines Verbrauchers; Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht

1. Im Hinblick auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erfordert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Dabei wird einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des gesetzlichen Verzugszinssatzes nicht durch die Regelung des § 494 Abs. 4 BGB hinreichend Rechnung getragen.