LG Erfurt, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 882/19
OLG Thüringen, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 174/20
Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung eines Verbrauchers; Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht
BGH, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen XI ZR 6/22
DRsp Nr. 2023/7682
Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung eines Verbrauchers; Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht
1. Im Hinblick auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2BGB erfordert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Dabei wird einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des gesetzlichen Verzugszinssatzes nicht durch die Regelung des § 494 Abs. 4BGB hinreichend Rechnung getragen.
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