BGH - Urteil vom 26.04.2023
VIII ZR 236/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 139; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 55 O 391/19
KG, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 1117/20

Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises in einem Fernwärmelieferungsvertrag

BGH, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 236/21

DRsp Nr. 2023/8043

Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises in einem Fernwärmelieferungsvertrag

1. Die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nach § 134 BGB hat nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel zur Folge.2. Auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, kann der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.