OLG Hamm - Beschluss vom 24.09.2015
27 W 104/15
Normen:
FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; BGB § 58 Nr. 4, 127;
Fundstellen:
DStR 2016, 487
MDR 2015, 9
MMR 2015, 5
MMR 2016, 492
ZIP 2015, 2273
ZIP 2015, 86
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VR 1968 (Fall 5)

Wirksamkeit einer Satzungsänderung nach Einladung zur Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins per E-Mail

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 27 W 104/15

DRsp Nr. 2015/17973

Wirksamkeit einer Satzungsänderung nach Einladung zur Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins per E-Mail

Zulässigkeit der Einladung der Mitglieder eines Vereins zur Mitgliederversammlung per E-Mail (Anschließung an OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2013, 2 W 35/13, RPfleger 2013, 457 f.)

Sieht die Satzung eines eingetragenen Vereins die schriftliche Einladung zu einer Mitgliederversammlung vor, so kann diese auch per E-Mail wirksam übermittelt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 08.05.2015 aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; BGB § 58 Nr. 4, 127;

Gründe

A.

Der beteiligte Verein hat zur Eintragung in das Vereinsregister von der Mitgliederversammlung am 21.02.2015 beschlossene Satzungsänderungen angemeldet.

Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 08.05.2015 mitgeteilt, dass neben anderen Bedenken eine Einladung zu der Mitgliederversammlung mittels E-Mail dazu führe, dass die Einberufung nicht als ordnungsgemäß anzusehen sei, da die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe.