BFH - Urteil vom 31.08.2010
VIII R 36/08
Normen:
FGO § 90 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 422/02

Wirksamkeit eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung bei Anberaumung eines Erörterungstermins durch ein Gericht und Anordnung des persönlichen Erscheinens; Vorliegen eines unbedingten Verzichts auf mündliche Verhandlung bei einer Bitte um Entscheidung im schriftlichten Verfahren und gleichzeitiger Beantragung der Gewährung von Prozesskostenhilfe

BFH, Urteil vom 31.08.2010 - Aktenzeichen VIII R 36/08

DRsp Nr. 2010/20474

Wirksamkeit eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung bei Anberaumung eines Erörterungstermins durch ein Gericht und Anordnung des persönlichen Erscheinens; Vorliegen eines unbedingten Verzichts auf mündliche Verhandlung bei einer Bitte um Entscheidung im schriftlichten Verfahren und gleichzeitiger Beantragung der Gewährung von Prozesskostenhilfe

1. Ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird wirkungslos, wenn das FG einen Erörterungstermin anberaumt und das persönliche Erscheinen des Klägers anordnet. Das FG darf danach nur dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten erneut darauf verzichten.2. Bittet der Kläger wegen fehlender finanzieller Mittel für die Anreise um Entscheidung im schriftlichen Verfahren und beantragt er zugleich die Gewährung von PKH, so handelt es sich nicht um einen unbedingten Verzicht auf mündliche Verhandlung i.S. von § 90 Abs. 2 FGO.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2;

Gründe

I.

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