BGH - Urteil vom 04.05.2023
IX ZR 157/21
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 139; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; ApoG § 7 S. 1; ApoG § 8 S. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1409
WM 2023, 1218
ZIP 2023, 1410
ZInsO 2023, 1489
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 36/20
OLG Stuttgart, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 29/21

Wirksamkeit von Darlehensverträgen zwischen dem Inhaber einer Apotheke und einer Gesellschaft; Erbringung verschiedener Dienstleistungen für diese Apotheke; Bedingungsloses Optionsrecht zum Erwerb der Apotheke; Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft

BGH, Urteil vom 04.05.2023 - Aktenzeichen IX ZR 157/21

DRsp Nr. 2023/7595

Wirksamkeit von Darlehensverträgen zwischen dem Inhaber einer Apotheke und einer Gesellschaft; Erbringung verschiedener Dienstleistungen für diese Apotheke; Bedingungsloses Optionsrecht zum Erwerb der Apotheke; Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft

Zur Wirksamkeit von Darlehensverträgen, die zwischen dem Inhaber einer Apotheke und einer Gesellschaft geschlossen worden sind, die verschiedene Dienstleistungen für diese Apotheke erbringt und die sich ein bedingungsloses Optionsrecht zum Erwerb der Apotheke hat versprechen lassen.

1. Soweit nach dem Leitbild des Gesetzgebers von dem "Apotheker in seiner Apotheke" gemäß § 7 ApoG keine Verträge geschlossen, Abmachungen getroffen oder faktische Verhältnisse geschaffen werden dürfen, die eine Verantwortlichkeit des Erlaubnisinhabers auf pharmazeutische Fragen und die Abwicklung des täglichen Geschäfts beschränken und unternehmerische Entscheidungen einem Dritten übertragen, der eine Betriebserlaubnis für die Apotheke nicht besitzt, schließt dies den Abschluss von Darlehensverträgen nicht von vornherein - etwa wegen Nichtigkeit gemäß § 134 BGB - aus. Das gilt jedenfalls, soweit die Darlehensverträge - wie hier - keine Regelungen enthalten, die dem Darlehensgeber eine Einflussnahme auf die Leitung der Apotheke ermöglichen würden.