BFH - Urteil vom 26.08.2010
I R 17/09
Normen:
GewStG 2002 § 8 Nr. 1; BGB § 364 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2344/07

Wirtschaftliches Eigentum des Forderungsverkäufers an Forderungen im sog. Asset-Backed-Securities-Modell bei Tragen des Bonitätsrisikos durch diesen; Bonitätsrisiko des Forderungsverkäufers bei einem den erwarteten Forderungsausfall deutlich übersteigenden, nach Maßgabe des tatsächlichen Forderungseingangs erstattungsfähigen Risikoeinbehalt des Forderungskäufers i.R.d. Kaufpreisbemessung; An einen Forderungskäufer geleistete Gebühren als Entgelte für Schulden bei Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Forderungsverkäufer und Nutzungsmöglichkeit des Vorfinanzierungsbetrags für mindestens ein Jahr

BFH, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen I R 17/09

DRsp Nr. 2010/20468

Wirtschaftliches Eigentum des Forderungsverkäufers an Forderungen im sog. Asset-Backed-Securities-Modell bei Tragen des Bonitätsrisikos durch diesen; Bonitätsrisiko des Forderungsverkäufers bei einem den erwarteten Forderungsausfall deutlich übersteigenden, nach Maßgabe des tatsächlichen Forderungseingangs erstattungsfähigen Risikoeinbehalt des Forderungskäufers i.R.d. Kaufpreisbemessung; An einen Forderungskäufer geleistete Gebühren als Entgelte für Schulden bei Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Forderungsverkäufer und Nutzungsmöglichkeit des Vorfinanzierungsbetrags für mindestens ein Jahr

1. Das wirtschaftliche Eigentum an einer Forderung verbleibt im Rahmen eines Asset-Backed-Securities-Modells beim Forderungsverkäufer, wenn er das Bonitätsrisiko (weiterhin) trägt. Dies ist der Fall, wenn der Forderungskäufer bei der Kaufpreisbemessung einen Risikoeinbehalt vornimmt, der den erwartbaren Forderungsausfall deutlich übersteigt, aber nach Maßgabe des tatsächlichen Forderungseingangs erstattungsfähig ist.2. Ist das wirtschaftliche Eigentum nach dieser Maßgabe beim Forderungsverkäufer verblieben, stellen die an den Forderungskäufer geleisteten "Gebühren" Entgelte für Schulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG 2002 dar, wenn der Vorfinanzierungsbetrag dem Forderungsverkäufer für mindestens ein Jahr zur Verfügung steht.