BFH - Urteil vom 19.12.2005
VI R 65/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1075
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2134/01

WK-Abzug - Werbungskosten: Auswärtiger Sprachkurs zur Prüfungsvorbereitung

BFH, Urteil vom 19.12.2005 - Aktenzeichen VI R 65/04

DRsp Nr. 2006/9329

WK-Abzug - Werbungskosten: Auswärtiger Sprachkurs zur Prüfungsvorbereitung

1. Zum WK-Begriff.2. Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Stpfl. oder in dessen Nähe stattfindet, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Kurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als WK abziehbar sind.3. Bei auswärtigen Sprachlehrgängen ist die ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Sphäre angesprochen, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet.4. WK sind zu bejahen, wenn ein Auslandssprachlehrgang für ein Fremdsprachenstudium faktisch unabdingbar ist, sofern der Stpfl. das Examen erfolgreich bestehen will.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Berufsschullehrerin im Oberstufenzentrum für Nachrichtentechnik. Sie bildet dort Informationstechniker und Kommunikationselektroniker u.a. im Fach Englisch aus und erstrebt einen Hochschulabschluss im Fach Englisch an einer Universität.