BFH - Urteil vom 19.12.2005
VI R 89/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 934
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 468/01

WK-Abzug: Fremdsprachenkurs im Ausland

BFH, Urteil vom 19.12.2005 - Aktenzeichen VI R 89/02

DRsp Nr. 2006/7320

WK-Abzug: Fremdsprachenkurs im Ausland

1. Auswärtige Sprachlehrgänge sind beruflich veranlasst, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegt und die Verfolgung privater Interessen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet.2. Bei einem Fremdsprachenlehrgang muss ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehen. Allein der Umstand, dass der Sprachkurs im Ausland stattfindet, ist nicht schädlich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 ;

Gründe:

I. Die 1957 geborene ledige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr (2000) als Team-Assistentin angestellt; sie war dabei auch mit Telefonaten und Korrespondenz in spanischer Sprache befasst. Im Rahmen eines Bildungsurlaubs nahm die Klägerin in der Zeit vom 8. bis 19. Mai 2000 an einem in Andalusien durchgeführten Spanisch-Sprachkurs teil, der werktäglich vormittags 1,5 Zeitstunden Einzel- und nachmittags 3,5 Zeitstunden Gruppenunterricht umfasste. Nach Abzug eines Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 500 DM verblieb der Klägerin nach ihrer Darstellung ein selbst getragener Aufwand in Höhe von 2 996 DM insbesondere für Kursgebühren (1 224 DM), Gastfamilie (657 DM), Flugkosten (566 DM) usw. In der Einkommensteuer-Erklärung 2000 machte die Klägerin den Aufwand von 2 996 DM als Werbungskosten (Fortbildung) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.