I. Für den Kläger und Revisionskläger ist ein von dem beklagten und revisionsbeklagten Finanzamt als Personenkraftwagen (PKW) angesehenes Wohnmobil - zulässiges Gesamtgewicht 2.800 kg, sechs Sitzplätze (einschließlich Führerplatz und Notsitze) - zum Verkehr zugelassen, dessen Halten der Hubraumbesteuerung unterworfen wurde.
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