I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Gebäudes im Fördergebiet.
Das Gebäude besteht aus zwei Einraum-Wohneinheiten, zehn Zimmern, zwei Küchen, Bad mit WC, Bad mit Dusche, zwei Club- und Mehrzweckräumen sowie einem "Leiterbüro". Es ist seit dem Jahr 2002 an die Arbeiterwohlfahrt vermietet.
Die Klägerin modernisierte das Gebäude im Jahr 2001 für 457 550 DM und beantragte hierfür eine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 in Höhe von 15 %.
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