BFH - Urteil vom 15.12.2005
III R 29/05
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1346
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1601/03

Wohnzwecke i. S. von § 3 Abs. 1 InvZulG

BFH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen III R 29/05

DRsp Nr. 2006/16054

Wohnzwecke i. S. von § 3 Abs. 1 InvZulG

1. Ein Gebäude dient Wohnzwecken, wenn es dazu geeignet und bestimmt ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen.2. Räumlichkeiten, in denen ein Seniorenpflegeheim betrieben wird, können auch dann der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken i. S. von § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 dienen, wenn die Bewohner lediglich eine Gemeinschaftsküche nutzen können.3. Der Begriff "Wohnzwecken dienen" verlangt nicht, dass die überlassenen Wohneinheiten die Merkmale des Wohnungsbegriffs im bewertungsrechtlichen Sinn erfüllen.4. Nicht zu Wohnzwecken i. S. von § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 dienen "Gemeinschaftsunterkünfte zur fremdbestimmten Unterbringung".

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Gebäudes im Fördergebiet.

Das Gebäude besteht aus zwei Einraum-Wohneinheiten, zehn Zimmern, zwei Küchen, Bad mit WC, Bad mit Dusche, zwei Club- und Mehrzweckräumen sowie einem "Leiterbüro". Es ist seit dem Jahr 2002 an die Arbeiterwohlfahrt vermietet.

Die Klägerin modernisierte das Gebäude im Jahr 2001 für 457 550 DM und beantragte hierfür eine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 in Höhe von 15 %.