Zahlung für eine haushaltsnahe Dienstleistung in einem anderen VZ keine neue Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 11 K 4034/09 E
DRsp Nr. 2012/4418
Zahlung für eine haushaltsnahe Dienstleistung in einem anderen VZ keine neue Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2AO
Ordnet der Steuerpflichtige eine beglichene Rechnung über eine haushaltsnahe Dienstleistung im Dezember irrtümlich dem Folgejahr zu, ist keine neue Tatsache gegeben, die zur nachträglichen Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids berechtigte. Denn den Steuerpflichtigen trifft am späteren Bekanntwerden ein grobes Verschulden, wenn er andere haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen desselben VZ geltend gemacht hat.
Streitig ist, ob eine bestandskräftige Veranlagung zur Einkommensteuer (ESt) nach § 173 Abs. 1 Nr. 2AO geändert werden kann, oder ob den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran trifft, dass die neue Tatsache erst nachträglich bekannt geworden ist.
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