OLG Hamburg - Urteil vom 27.12.2016
8 U 62/13
Normen:
BGB § 195; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 299/05

Zahlung restlichen WerklohnsBeginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach Änderung der VerjährungsfristKeine Anwendbarkeit der Ultimoregel

OLG Hamburg, Urteil vom 27.12.2016 - Aktenzeichen 8 U 62/13

DRsp Nr. 2019/15504

Zahlung restlichen Werklohns Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach Änderung der Verjährungsfrist Keine Anwendbarkeit der Ultimoregel

1. Nach der Neuregelung durch Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB beginnt die kürzere Dreijahresfrist am 01.01.2002 und endet nach § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2004. 2. Der Auffassung, dass die Verjährung nach der "Ultimoregel" des § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem 31. Dezember 2002 begonnen habe und daher erst zum Ende des Jahres 2005 abgelaufen sei, folgt der Senat nicht.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.05.2013, AZ: 325 O 299/05, abgeändert:

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.05.2013, AZ: 325 O 299/05, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage der Klägerin wird insgesamt abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten 75 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.