BFH - Urteil vom 22.12.2011
III R 66/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2,S. 2; EStG § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4563/08

Zahlung von Kindergeld für ein volljähriges Kind in der Ausbildung

BFH, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen III R 66/10

DRsp Nr. 2012/14068

Zahlung von Kindergeld für ein volljähriges Kind in der Ausbildung

1. NV: Eine Vollzeiterwerbstätigkeit steht der Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG nicht entgegen. Zur Prüfung der Frage, ob der Grenzbetrag überschritten ist, sind daher auch die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen. 2. NV: Ändert sich die Rechtsauffassung der Verwaltung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, mit der Folge, dass die Einkünfte aus dieser Tätigkeit bei der Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung einzubeziehen sind, dann genügt eine derartige Änderung der Rechtsauffassung allein nicht, um die rückwirkende Korrektur der Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 4 EStG zu rechtfertigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2,S. 2; EStG § 62 Abs. 1;

Gründe