BGH - Urteil vom 08.12.2020
KZR 103/19
Normen:
BGB § 154 Abs. 1 S. 1; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 163/16
LG Berlin, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 35/18

Zahlung von Stationsentgelten an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen; Nutzung von Bahnhöfen (Stationen) für die Erbringung von Gelegenheitsverkehren

BGH, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen KZR 103/19

DRsp Nr. 2021/3959

Zahlung von Stationsentgelten an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen; Nutzung von Bahnhöfen (Stationen) für die Erbringung von Gelegenheitsverkehren

1. Es entspricht vertraglicher Übung, die Nutzung der Schieneninfrastruktur durch ein einseitig bestimmtes Entgelt seitens des Betreibers der Schieneninfrastruktur abzugelten, das dieser nach Art eines Tarifs im Wege der Stationspreislisten zu bestimmten Zeitpunkten festlegt, der Regulierungsbehörde zur Prüfung nach § 14e und § 14f AEG a.F. vorlegt und das für eine bestimmte Zeitdauer sämtlichen Vertragsbeziehungen zugrunde liegen soll.2. Die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG, insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, stehen der Anwendung der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB entgegen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 16, vom 21. November 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 154 Abs. 1 S. 1; BGB § 315 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, verlangt von der Beklagten, einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, Zahlung von Stationsentgelten.