OLG München - Endurteil vom 21.02.2024
7 U 3629/22
Normen:
BGB § 612; AV § 2017 § 1 Abs. 1 S. 1; AktG § 76 Abs. 1; HGB § 290;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 10588/21

Zahlungsanspruch des Alleinvorstandes gegen die AG wegen der Beteiligung am Verkauf der Maschinenbausparte an die deutsche Tochter der S. Group; Zahlung einer weiteren Vergütung wegen einer qualitativen oder quantitativen Mehrleistung; Unabhängige Provisionsvereinbarung aus dem Anstellungsvertrag

OLG München, Endurteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 7 U 3629/22

DRsp Nr. 2024/4330

Zahlungsanspruch des Alleinvorstandes gegen die AG wegen der Beteiligung am Verkauf der Maschinenbausparte an die deutsche Tochter der S. Group; Zahlung einer weiteren Vergütung wegen einer qualitativen oder quantitativen Mehrleistung; Unabhängige Provisionsvereinbarung aus dem Anstellungsvertrag

Die Mitwirkung eines Alleinvorstands an dem Verkauf einer Unternehmenssparte führt nicht zu einem gesonderten Zahlungaanspruch, wenn zum vertraglich vereinbarten Aufgabenbereich die Führung der Geschäfte ohne Beschränkung auf einzelne Bereiche gehört. 2. Auf eine quantitative Mehrleistung kann sich der Alleinvorstand nicht berufen, wenn der Anstellungsvertrag keine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit enthält und es deshalb nicht möglich ist, den nach dem Anstellungsvertrag grundsätzlich zeitmäßig geschuldeten wöchentlichen Umfang seiner Tätigkeit zu bestimmen. Ein Vergütungsanspruch wegen quantitativer Mehrarbeit setzt zudem eine Vergütungserwartung voraus, die nur gegeben ist, wenn der Dienstnehmer keine Dienste höherer Art i.S.d. § 627 BGB schuldet; jedoch schuldet der Vorstand einer Aktiengesellschaft Dienste höherer Art.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.05.2022, Az. 43 O 10588/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.