BFH - Beschluss vom 26.08.2010
X B 210/09
Normen:
§ 15 Abs 1 Nr 2 EStG 2002; § 115 Abs 2 FGO; § 96 Abs 2 FGO; Art 103 GG; § 142 FGO; § 116 Abs 5 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2287
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 411/05

Zeitlicher Abstand von (negativer) Entscheidung über PKH-Begehren und Entscheidung zur Hauptsache) n

BFH, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen X B 210/09

DRsp Nr. 2010/18286

Zeitlicher Abstand von (negativer) Entscheidung über PKH-Begehren und Entscheidung zur Hauptsache) n

NV: Der BFH kann zum Beschwerdevorbringen ohne vorherige Entscheidung über einen für das Beschwerdeverfahren anhängig gemachten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) entscheiden. Eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf PKH ist nur erforderlich, wenn dies im Interesse effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13.07.1992 1 BvR 99/90). Daran fehlt es, wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter sowohl den PKH-Antrag gestellt als auch die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begründet hat.

Normenkette:

§ 15 Abs 1 Nr 2 EStG 2002; § 115 Abs 2 FGO; § 96 Abs 2 FGO; Art 103 GG; § 142 FGO; § 116 Abs 5 FGO;

Gründe

I.