BFH - Urteil vom 02.09.1992
XI R 31/91
Normen:
EStG (1981) i.d.F. des 2. HStruktG § 6b Abs. 6, § 52 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1993, 182
BFHE 169, 415
BStBl II 1993, 151
Vorinstanzen:
FG Münster,

Zeitlicher Bezug von § 52 Abs. 6 S. 3 EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG

BFH, Urteil vom 02.09.1992 - Aktenzeichen XI R 31/91

DRsp Nr. 1996/11669

Zeitlicher Bezug von § 52 Abs. 6 S. 3 EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG

»1. § 52 Abs. 6 S. 3 EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG bezieht sich nur auf das Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage aufzulösen ist. 2. § 52 Abs. 6 S. 3 EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG, der rückwirkend an einen Tatbestand der Vergangenheit anknüpft, verstößt nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes.«

Normenkette:

EStG (1981) i.d.F. des 2. HStruktG § 6b Abs. 6, § 52 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Fleischereibetrieb mit mehreren Filialen und einen Lebensmittelmarkt.

Im Jahr 1978 hatte er einen Teil eines Betriebsgrundstückes in ein Umlegungsverfahren eingebracht. Mit Vertrag vom 21. August 1978 veräußerte er für 2 Mio DM seinen Anspruch aus dem Umlegungsverfahren. Nach Abzug des Buchwertes ergab sich ein Veräußerungsgewinn von 1.506.623 DM.

Gemäß § 6b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) übertrug der Kläger einen Teilbetrag auf Herstellungskosten eines Gebäudezugangs; den Restgewinnstellte er zum 31. Dezember 1978 in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein.

Zum 31. Dezember 1981 betrug der Wert der Rücklage 1.242.394,36 DM.