OLG Hamm - Beschluss vom 29.07.2015
27 W 50/15
Normen:
GmbHG § 74 Abs. 1; FamFG § 394;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
MDR 2015, 1377
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 1450
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 7697

Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation einer GmbH im Hinblick auf die noch nicht erfolgte Zustellung eines Steuerbescheides

OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen 27 W 50/15

DRsp Nr. 2015/15367

Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation einer GmbH im Hinblick auf die noch nicht erfolgte Zustellung eines Steuerbescheides

Die Liquidation ist i. S. v. § 74 I GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und ihr noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist (Abgrenzung zu den Fällen des § 394 FamFG und Senat, Beschluss vom 03.09.2014, 27 W 109/14; Beschluss vom 21.04.2015, 27 W 46/15).

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) vom 16.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 30.03.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 17.04.2015, wird auf Kosten der Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 74 Abs. 1; FamFG § 394;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2.) hat mit notarieller Urkunde - UR-Nr. 60/2015 - vom 20.02.2015 die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 26.02.2015 die zuständige Finanzbehörde um Stellungnahme gebeten, ob die Gesellschaft gelöscht werden kann. Die Finanzbehörde hat daraufhin mit Schreiben vom 10.03.2015 darum gebeten, die Löschung nicht vorzunehmen, da noch Verwaltungsakte zuzustellen seien.