FG Münster - Urteil vom 14.04.2023
10 K 824/22 Kfz
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 4 S. 1-2;

Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen als Halter seines Fahrzeugs hinsichtlich Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer

FG Münster, Urteil vom 14.04.2023 - Aktenzeichen 10 K 824/22 Kfz

DRsp Nr. 2023/6497

Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen als Halter seines Fahrzeugs hinsichtlich Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer

Tenor

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 24.11.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 31.03.2022 werden nach Maßgabe der Gründe geändert. Die Berechnung der festzusetzenden Kraftfahrzeugsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 4 S. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt die Steuerpflicht des Klägers als Halter seines Fahrzeugs endete.