Der EuGH hat bestätigt, dass bei gemischt genutztem Vermögen spätestens mit Ablauf der Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung eine für das Finanzamt erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben werden muss. Andernfalls kann der Vorsteuerabzug für den unternehmerisch genutzten Teil nicht mehr geltend gemacht werden (EuGH, Urt. v. 14.10.2021 - C-45/20 und
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