I. Streitig ist die Frage, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) von ihm erworbener Grundbesitz bereits auf den 1. Januar 1980 oder erst auf den 1. Januar 1981 zuzurechnen ist.
Der Kläger erwarb von der Beigeladenen durch notariellen Vertrag vom 7. November 1979 Grundbesitz, den er als land- und forstwirtschaftliches Vermögen nutzt. Ausweislich § 4 Abs. 1 des notariellen Vertrags sollte "die Besitzübergabe des verkauften Grundbesitzes ... -sofern nicht bereits geschehen- mit dem 1.1.1980 (erfolgen). Mit diesem Tage (sollten) Nutzungen und Lasten sowie die Gefahr des verkauften Grundbesitzes auf den ... Käufer über(gehen)".
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