BFH - Urteil vom 09.09.1992
II R 109/89
Normen:
BewG (1965) § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1992, 2208
BFHE 169, 236
BStBl II 1993, 653
DB 1992, 2377
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Zeitpunkt für Zurechnung des Grundbesitzes bei Grundstücksveräußerung

BFH, Urteil vom 09.09.1992 - Aktenzeichen II R 109/89

DRsp Nr. 1996/11629

Zeitpunkt für Zurechnung des Grundbesitzes bei Grundstücksveräußerung

»Haben die Parteien eines Grundstückskaufvertrages vereinbart, daß Besitz, Nutzungen und Lasten des veräußerten Grundbesitzes mit dem 1.01.eines bestimmten Kalenderjahres auf den Erwerber übergehen sollen, so ist der Grundbesitz dem Erwerber auf diesen und nicht erst auf den folgenden Stichtag zuzurechnen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Frage, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) von ihm erworbener Grundbesitz bereits auf den 1. Januar 1980 oder erst auf den 1. Januar 1981 zuzurechnen ist.

Der Kläger erwarb von der Beigeladenen durch notariellen Vertrag vom 7. November 1979 Grundbesitz, den er als land- und forstwirtschaftliches Vermögen nutzt. Ausweislich § 4 Abs. 1 des notariellen Vertrags sollte "die Besitzübergabe des verkauften Grundbesitzes ... -sofern nicht bereits geschehen- mit dem 1.1.1980 (erfolgen). Mit diesem Tage (sollten) Nutzungen und Lasten sowie die Gefahr des verkauften Grundbesitzes auf den ... Käufer über(gehen)".