FG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2023
4 K 1738/22 AO
Normen:
AO § 237 Abs. 1; AO § 237 Abs. 2; AO § 238; MOG § 12 Abs. 1 S. 1;

Zinsbescheid über Aussetzungszinsen wegen Gewährung der Aussetzung der Vollziehung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 4 K 1738/22 AO

DRsp Nr. 2023/9891

Zinsbescheid über Aussetzungszinsen wegen Gewährung der Aussetzung der Vollziehung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1; AO § 237 Abs. 2; AO § 238; MOG § 12 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Zinsbescheides über Aussetzungszinsen.

...

Mit Bescheid vom 17.12.2003 wurden für das Zuckerwirtschaftsjahr 2001/02 C-Zuckerabgaben i.H.v. ... € gegen die Klägerin festgesetzt. Im hiergegen geführten Einspruchsverfahren wurde mit Bescheid vom 28.9.2004 die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Im Zuge des Einspruchsverfahrens wurde der Abgabenbetrag zuletzt mit Bescheid vom 15.12.2021 auf ... € reduziert. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15.3.2022 als unbegründet zurück; die Entscheidung wurde bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 18.5.2022 setzte der Beklagte Aussetzungszinsen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG -) i.V.m. § 237 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.H.v. ... € gegen die Klägerin fest. Wegen der Zinsberechnung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 2 Verwaltungsakte). Hiergegen legte die Klägerin am 7.6.2022 Einspruch ein und machte u.a. geltend: