BFH - Urteil vom 17.12.2008
IX R 11/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3554/07

Zinsen und Kreditkosten für die Ablösung eines der Sicherheit für fremde Schulden dienenden Grundpfandrechts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für das der Einkünfteerzielung dienende Vermögen als Werbungskosten; Bedrohung der Zugehörigkeit eines der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts zum Vermögen des Steuerpflichtigen als Veranlassungszusammenhang i.R.d. Einkünfteerzielung; Drohung eines Vollstreckungszugriffs auf ein Mietobjekt als abzuwehrende Gefahr durch die Einkünfteerzielung; Zurechnung der mit einer Zwangsverwaltung einhergehenden Nutzungsbeschränkung zur privaten Sphäre

BFH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen IX R 11/08

DRsp Nr. 2009/13077

Zinsen und Kreditkosten für die Ablösung eines der Sicherheit für fremde Schulden dienenden Grundpfandrechts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für das der Einkünfteerzielung dienende Vermögen als Werbungskosten; Bedrohung der Zugehörigkeit eines der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts zum Vermögen des Steuerpflichtigen als Veranlassungszusammenhang i.R.d. Einkünfteerzielung; Drohung eines Vollstreckungszugriffs auf ein Mietobjekt als abzuwehrende Gefahr durch die Einkünfteerzielung; Zurechnung der mit einer Zwangsverwaltung einhergehenden Nutzungsbeschränkung zur privaten Sphäre

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1;

Gründe:

I.