BFH - Urteil vom 27.05.1992
II R 33/89
Normen:
BewG 1965 § 13 Abs. 1, 3, § 92 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1846
BB 1993, 643
BFHE 168, 370
BStBl II 1992, 990
Vorinstanzen:
FG Münster,

Zinssatz bei Ermittlung des Kapitalwerts von Erbbauzinsansprüchen

BFH, Urteil vom 27.05.1992 - Aktenzeichen II R 33/89

DRsp Nr. 1996/11539

Zinssatz bei Ermittlung des Kapitalwerts von Erbbauzinsansprüchen

»Der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen von bestimmter Dauer (hier: Erbbauzinsansprüche) kann nicht unter Zugrundelegung eines anderen als des in § 13 Abs. 1 S. 2 BewG vorgesehenen Zinssatzes von 5,5 v. H. ermittelt werden.«

Normenkette:

BewG 1965 § 13 Abs. 1, 3, § 92 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Bewertung kapitalisierter Erbbauzinsansprüche im Rahmen der Vermögensteuerveranlagungen 1977 bis 1979.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke, an denen sie dritten Personen Erbbaurechte bestellt hat. Die Laufzeit der Erbbaurechte betrug an den streitigen Stichtagen (1. Januar 1977 bis 1. Januar 1979) jeweils noch über 50 Jahre.

Bei den Vermögensteuerfestsetzungen für die Jahre 1977 bis 1979 ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) den Wert der Erbbauzinsansprüche gemäß § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) 1965 mit dem Achtzehnfachen der Jahreswerte, wodurch sich ein Kapitalwert für jeden Stichtag von zusammen 732.168 DM ergab.

Nach erfolglosem Einspruch begehrte die Klägerin mit ihrer Klage, den Kapitalwert der streitigen Ansprüche unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 10 v.H. lediglich mit 400.000 DM anzusetzen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.