FG Thüringen - Urteil vom 26.10.2011
4 K 836/08
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 788

Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein

FG Thüringen, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 4 K 836/08

DRsp Nr. 2013/14881

Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein

1. Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig und sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Steuerpflichtige sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat, sondern diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingegangen ist (Anschluss an BFH v. 12.5.2011, VI R 42/10). 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der geschiedene Vater auf erhöhten Kindesunterhalt verklagt wurde, in dem Verfahren unter anderem die schwierige tatsächliche Frage zu klären war, in welchem Umfang dem Vater unterhaltrechtlich relevantes Einkommen im streitigen Zeitraum zur Verfügung gestanden hat, es zur Klärung dieser Frage letztlich eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens bedufte und der Erfolg der Rechtsverteidigung des Vaters ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg war.