EuGH - Urteil vom 16.06.2011
Rs. C-351/10
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Verwaltungsgerichtshof (Österreich), vom 24.06.2010

Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsverordnung zum Zollkodex - Art. 555 Abs. 1 Buchst. c und 558 Abs. 1 - Fahrzeug, das in das Zollgebiet im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben eingefahren ist - Im Binnenverkehr verwendetes Fahrzeug - Unzulässiger Einsatz - Entstehung der Zollschuld - Für die Erhebung von Zoll zuständige nationale Behörden

EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen Rs. C-351/10

DRsp Nr. 2011/11008

Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsverordnung zum Zollkodex - Art. 555 Abs. 1 Buchst. c und 558 Abs. 1 - Fahrzeug, das in das Zollgebiet im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben eingefahren ist - Im Binnenverkehr verwendetes Fahrzeug - Unzulässiger Einsatz - Entstehung der Zollschuld - Für die Erhebung von Zoll zuständige nationale Behörden

Die Art. 555 Abs. 1 und 558 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Unzulässigkeit des Einsatzes eines Fahrzeugs, das nach dem Verfahren der vollständigen Befreiung von Zoll in die Europäische Union eingeführt und im Binnenverkehr verwendet wurde, zum Zeitpunkt der Überquerung der Grenze des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug unter Verletzung der im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen fährt, d. h., bei fehlender Genehmigung für das Entladen, des Mitgliedstaats des Entladens, als gegeben anzusehen ist und die Behörden dieses Staates dafür zuständig sind, den Zoll zu erheben.

Tenor: