Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.
Mit insgesamt fünf Zollanmeldungen zwischen dem 24.07.2007 und dem 27.06.2008 meldete die Klägerin "Lederputztücher, (Sämischleder) von Hausschafen (lat. Haemonchus)" unter der Waren-Nr. 4114 1010 00 0 mit Ursprung in Taiwan zur Überführung in den freien Verkehr an. Das Zollamt erließ anmeldegemäß Einfuhrabgabenbescheide, in denen es einen Zollsatz von 2,5 % zu Grunde legte.
Unter derselben Warennummer meldete die Klägerin mit Zollanmeldung vom 18.09.2008 "Fensterleder von Schafen oder Lämmern, VUB geachtet" mit Ursprung China zur Überführung in den freien Verkehr an. Das Zollamt erließ anmeldegemäß einen Einfuhrabgabenbescheid, in dem es neben dem Zollsatz von 2,5 % einen Antidumpingzollsatz von 58,9 % zu Grunde legte.
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