FG Hamburg - Urteil vom 06.12.2011
4 K 180/10
Normen:
ZK Art. 24;

Zollrecht: Nicht präferentieller Ursprung von Sämisch-Fensterledern aus Ziegenhaut

FG Hamburg, Urteil vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 4 K 180/10

DRsp Nr. 2012/9860

Zollrecht: Nicht präferentieller Ursprung von Sämisch-Fensterledern aus Ziegenhaut

Werden mit Salz vorkonservierte Ziegenhäute gewässert, enthaart, von Fleisch-, Sehnen- und sonstigen Resten gesäubert, von der Unter- als auch der Oberschicht der Haut durch Abschaben befreit und danach unter Einsatz von Dorschleber zu Sämischleder gegerbt, geglättet und geschnitten, so liegt darin eine ursprungsbegründende Bearbeitung.

Normenkette:

ZK Art. 24;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.

Mit insgesamt fünf Zollanmeldungen zwischen dem 24.07.2007 und dem 27.06.2008 meldete die Klägerin "Lederputztücher, (Sämischleder) von Hausschafen (lat. Haemonchus)" unter der Waren-Nr. 4114 1010 00 0 mit Ursprung in Taiwan zur Überführung in den freien Verkehr an. Das Zollamt erließ anmeldegemäß Einfuhrabgabenbescheide, in denen es einen Zollsatz von 2,5 % zu Grunde legte.

Unter derselben Warennummer meldete die Klägerin mit Zollanmeldung vom 18.09.2008 "Fensterleder von Schafen oder Lämmern, VUB geachtet" mit Ursprung China zur Überführung in den freien Verkehr an. Das Zollamt erließ anmeldegemäß einen Einfuhrabgabenbescheid, in dem es neben dem Zollsatz von 2,5 % einen Antidumpingzollsatz von 58,9 % zu Grunde legte.