FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2011
4 K 150/10
Normen:
ZK Art. 13; ZK Art. 14; ZK Art. 15; ZK Art. 29; ZK Art. 32; ZK Art. 78; AO § 193;

Zollrecht: Prüfungsanordnung gegenüber Abnehmer des Einführers von Film-/Musikdatenträger zur Ermittlung von Lizenzzahlungen

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen 4 K 150/10

DRsp Nr. 2012/9859

Zollrecht: Prüfungsanordnung gegenüber Abnehmer des Einführers von Film-/Musikdatenträger zur Ermittlung von Lizenzzahlungen

1. Hat ein Abnehmer von einem Einführer Datenträger erworben und leistet er in diesem Zusammenhang Lizenzzahlungen an einen Dritten, setzt eine Überprüfung gemäß Art. 78 ZK beim Abnehmer hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass sie bei der Einfuhrabgaben(-nach-)erhebung in den Zollwert einfließen. 2. Art. 78 ZK ermächtigt nicht zur Ermittlung statistischer Daten.

Normenkette:

ZK Art. 13; ZK Art. 14; ZK Art. 15; ZK Art. 29; ZK Art. 32; ZK Art. 78; AO § 193;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit einer Zollaußenprüfung.

1. Die Klägerin hat innergemeinschaftlich Musik-CDs von einem Unternehmen C (C.) erworben. C. hatte die Datenträger aus einem Drittland eingeführt und unter Abgabe von Zollanmeldungen in den freien Verkehr überführt. Im Rahmen ihrer Zollanmeldungen hat die C. einen Zollwert angegeben, bei dem es sich offenbar nicht um den sog. Vorerwerberpreis handelt, also den Kaufpreis, den der drittländische Verkäufer, von dem C. die CDs erworben hatte, seinerseits für die Ware an einen etwaigen Vorlieferanten gezahlt hatte.

Die Klägerin selbst zahlte im Zusammenhang mit den von ihr erworbenen CDs Lizenzgebühren an Dritte.