FG Hamburg - Urteil vom 07.12.2011
4 K 70/11
Normen:
KZK Allgemein;

Zolltarif: Einreihung von Handytaschen

FG Hamburg, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 4 K 70/11

DRsp Nr. 2012/6074

Zolltarif: Einreihung von Handytaschen

1. Ein Behältnis, das in der Aufzählung im ersten Teil der Position 4202 nicht ausdrücklich genannt ist, muss, um der ausdrücklichen Bezeichnung "ähnliches Behältnis" zu unterfallen, entweder besonders geformt oder im Inneren hergerichtet sein. 2. Ein Behältnis ist dann besonders geformt, wenn die Formgebung einem bestimmten aufzunehmenden Gerät oder Instrument entspricht und aufgrund dessen als zur Aufnahme dieser Art von Gegenstand bestimmt ohne weiteres identifiziert werden kann. 3. Für eine Einreihung in Position 4202 ist es nicht erforderlich, dass das Behältnis eigentümlich geformt ist, also eine außergewöhnliche Form aufweist oder dass es einen bzw. einen nicht nur einfachen Verschluss hat. Der Einreihung steht nicht ohne weiteres entgegen, dass die Ware in dem Sinne zweidimensional ist, als sie im Wesentlichen aus zwei gleichgroßen, übereinander gelegten und an ihren Rändern zusammengefügten flachen Materialstücken besteht oder das die Ware ansonsten von nur einfacher Machart ist.

Normenkette:

KZK Allgemein;

Tatbestand: