Die Beteiligten streiten über die Frage der Tarifierung von LCD-Displays.
Mit Antrag vom 19.03.2009 beantragte die Klägerin für ein von ihr eingeführtes LCD-Display die Erteilung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft und schlug darin eine Einreihung in die Warennummer 8528 5990 20 vor. Wegen der Warenbeschreibung im Einzelnen wird auf den Antrag nebst Anlagen (Antragsheft Bl. 1 - 5) Bezug genommen.
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