FG Hamburg - Urteil vom 14.11.2023
4 K 47/19
Normen:
UPos 95069990 KN;

Zolltarifliche Einreihung einer Abdeckplane für einen Swimmingpool

FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2023 - Aktenzeichen 4 K 47/19

DRsp Nr. 2024/663

Zolltarifliche Einreihung einer Abdeckplane für einen Swimmingpool

1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1531 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zu Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur findet nur auf Abdeckplanen entsprechende Anwendung, die der in der Einreihungsverordnung bezeichneten Plane hinreichend ähnlich sind. 2. Die streitgegenständliche Abdeckplane stellt kein Zubehör im Sinne der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN dar, da sie die seitens der Rechtsprechung des EuGH an "Zubehör" zu stellenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie ist folglich nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen.

Normenkette:

UPos 95069990 KN;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung einer Abdeckplane für einen Swimmingpool.

Die Klägerin beantragte am 1. August 2017 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine "Abdeckplane aus Kunststofffolie mit Drainagelöchern und Befestigungsvorrichtungen" für Pools mit der Handelsbezeichnung "XXX Art. xxx".