FG Hamburg - Urteil vom 20.02.2023
4 K 7/20
Normen:
Pos. 4415 KN;

Zolltarifliche Einreihung einer sog. Aufbewahrungsbox aus Holz

FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2023 - Aktenzeichen 4 K 7/20

DRsp Nr. 2023/14408

Zolltarifliche Einreihung einer sog. Aufbewahrungsbox aus Holz

Normenkette:

Pos. 4415 KN;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung einer sog. Aufbewahrungsbox aus Holz.

Die Klägerin vertreibt laut ihrer Internetpräsenz verschiedene Waren zur Aufbewahrung und zur Verwendung in Küche und Haushalt sowie sog. Kleinmöbel, jeweils aus unterschiedlichen Materialien, u.a. Holz, ...

Die Klägerin beantragte am 6. September 2018 unter Beifügung von Lichtbildern eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für die streitbefangene Ware, die sie im Wesentlichen wie folgt beschrieb: Aufbewahrungsbox, aus [...] Paulowniaholz, massiv, Ausführung: Antik weiß, Art. xxx, [...], ohne Deckel und Inneneinteilung, beide Schmalseiten mit Grifföffnungen, auf beiden Längsseiten mit zierendem Aufdruck "XX" versehen, zur Dekoration und Aufbewahrung von verschiedenen Gegenständen. Auslobung auf der Verpackung: Aufbewahrungsbox - praktischer Ordnungshelfer. Kein Verpackungsmittel der Position 4415. Kein Möbel der Position 9403.

Der Beklagte erteilte am 22. November 2018 die vZTA Nummer DEBTI XXX-1 und reihte die Ware als "Innenausstattungsgegenstand aus Holz, nicht aus tropischem Holz im Sinne der Zus. Anm. 2 zu Kap. 44, kein Stammstück" in die Codenummer 4420 XXXX XXX des Zolltarifs ein.