FG Hamburg - Urteil vom 05.05.2023
4 K 37/20
Normen:
UZK Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1;

Zolltarifrechtliche Einreihung einer aus LEDs und einem Thermistor auf einer Platine bestehenden Ware zur Erzeugung von ultraviolettem Licht

FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2023 - Aktenzeichen 4 K 37/20

DRsp Nr. 2023/14396

Zolltarifrechtliche Einreihung einer aus LEDs und einem Thermistor auf einer Platine bestehenden Ware zur Erzeugung von ultraviolettem Licht

Normenkette:

UZK Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zolltarifrechtliche Einreihung einer Ware bestehend aus LEDs und einem Thermistor auf einer Platine, die zur Erzeugung von ultraviolettem Licht eingesetzt werden kann.

Die Klägerin beantragte am 7. Mai 2018 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für die streitbefangene Ware, mit der die Ware in Codenummer 8541 4010 00 0 (Zollsatz 0 %) eingereiht werden sollte.

Die Ware beschrieb sie im Wesentlichen wie folgt:

Ultraviolette Leuchtdiode, Art. UV-XXX-1, Hersteller A

Bei der kompletten Produktfamilie der UV-XXX-LED handelt es sich nicht um herkömmliche Beleuchtungskörper, wie sie z.B. in haushaltsüblichen Lampen zum Einsatz kommen, sondern um spezialisierte UV-LEDs, die in der Industrie- und Medizintechnik eingesetzt werden, hauptsächlich beim 3D-Druck beim Rapid Prototyping Verfahren, aber auch für medizinische und wissenschaftliche Instrumentierung. Ebenfalls werden diese UV-LEDs zum Aushärten von Bedruckungen, Beschichtungen und Klebeverbindungen eingesetzt.