FG Hamburg - Urteil vom 05.05.2023
4 K 62/20
Normen:
KN Pos. 8541;

Zolltarifrechtliche Einreihung von mit einem Überwachungssensor ausgerüsteten Fotovoltaikmodulen

FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2023 - Aktenzeichen 4 K 62/20

DRsp Nr. 2023/14397

Zolltarifrechtliche Einreihung von mit einem Überwachungssensor ausgerüsteten Fotovoltaikmodulen

Normenkette:

KN Pos. 8541;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zolltarifrechtliche Einreihung von Fotovoltaikmodulen, die mit einem Überwachungssensor ausgerüstet sind.

Die Klägerin ist ein Entwicklungsunternehmen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und hat sich auf die Steigerung der Effizienz von Solaranlagen spezialisiert.

Solarzellen wandeln Licht in elektrische Energie um. Aus Solarzellen und weiteren Bauteilen wie z.B. Aluminiumrahmen und Solargläsern zusammengesetzte Fotovoltaik- bzw. Solarmodule erzeugen so aus einfallendem Sonnenlicht Gleichstrom auf Modulebene. Der Gleichstrom wird in aller Regel mittels eines nachgeschalteten Gleichrichters geregelt oder eines Wechselrichters in (geregelten) Wechselstrom umgewandelt. Als geregelter Gleich- oder Wechselstrom kann die elektrische Energie u.a. in Verbrauchsgeräten umgesetzt oder in Stromnetze eingespeist werden. Regelmäßig ist an Solarmodulen rückseitig eine Anschlussbox verbaut, mittels derer etwa der erzeugte Strom weitergeleitet wird.