zu § 3 Nr. 66 EStG LStR2008
Stand: 10.12.2007
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zu § 3 Nr. 66 EStG LStR2008 R 3.66

zu § 3 Nr. 66 EStG R 3.66

LStR2008 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und Lohnsteuer-Hinweise 2010 )

- unbesetzt - H 3.66 Hinweise Allgemeines >BMF vom 26. 10. 2006 (BStBl I S. 709) Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn beim übertragenden Unternehmen keine Zuwendungen im Sinne von § 4 d Abs. 3 EStG oder Leistungen im Sinne von § 4 e Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der Übernahme einer Versorgungsverpflichtung durch einen Pensionsfonds anfallen (>BMF vom 20. 1. 2009 - (BStBl I S. 273), Rz. 220). Umfang der Steuerfreiheit Bei einer entgeltlichen Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt die Anwendung von § 3 Nr. 66 EStG nur für Zahlungen an den Pensionsfonds in Betracht, die für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaften geleistet werden; Zahlungen an den Pensionsfonds für zukünftig noch zu erdienende Anwartschaften sind ausschließlich in dem begrenzten Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei (>BMF vom 26. 10. 2006 - BStBl I S. 709).