FG Münster - Urteil vom 22.03.2023
9 K 1136/20 E
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1;

Zufluss von Arbeitslohn sowie über der Ansatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Münster, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 9 K 1136/20 E

DRsp Nr. 2023/7643

Zufluss von Arbeitslohn sowie über der Ansatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide für 2017 vom 03.08.2020 und für 2018 vom 16.08.2021 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festgesetzten Einkommensteuern wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Zufluss von Arbeitslohn sowie über den Ansatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.