BFH - Urteil vom 30.11.2010
VIII R 40/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 61/02

Zufluss von Kapitalerträgen aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten bei nicht eingeräumter Verfügungsbefugnis; Voraussetzungen des Zuflusses von Einnahmen aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag durch Schuldumwandlung (Novation); Voraussetzungen des Zuflusses von Einnahmen aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag durch das Treffen einer Entscheidung über die Wiederanlage zukünftiger Wertgutschriften im Wege einer Vorausverfügung

BFH, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen VIII R 40/08

DRsp Nr. 2011/1907

Zufluss von Kapitalerträgen aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten bei nicht eingeräumter Verfügungsbefugnis; Voraussetzungen des Zuflusses von Einnahmen aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag durch Schuldumwandlung (Novation); Voraussetzungen des Zuflusses von Einnahmen aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag durch das Treffen einer Entscheidung über die Wiederanlage zukünftiger Wertgutschriften im Wege einer Vorausverfügung

1. NV: Die im Rahmen einer Wealthmaster Choice Account Police (Lebensversicherung englischen Rechts) von der Versicherung jährlich gewährten garantierten Wertzuwächse fließen dem Versicherungsnehmer, soweit sie nicht in den ursprünglich vereinbarten regelmäßigen Auszahlungen enthalten sind, nicht bereits im Jahr der Gutschrift, sondern erst beim Eintritt des Versicherungsfalls zu. 2. NV: Die Zustimmung zum Vertrag enthält --anders als die Zustimmung zu einem Bausparvertrag-- keine Vorausverfügung über ansonsten jährlich zufließende Einnahmen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1;

Gründe

I.