EuGH - Urteil vom 29.06.2010
Rs. C-28/08 P
Normen:
EG Art. 286; EMRK Art. 8; Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31); Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) Art. 8 Buchst. b; Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) Art. 18; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Art. 4 Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
EuZW 2010, 617
K&R 2010, 574
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
EuG, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen T-194/04

Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens; Schutz personenbezogener Daten; Europäische Kommission gegen The Bavarian Lager Co. Ltd

EuGH, Urteil vom 29.06.2010 - Aktenzeichen Rs. C-28/08 P

DRsp Nr. 2010/12078

Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens; Schutz personenbezogener Daten; Europäische Kommission gegen The Bavarian Lager Co. Ltd

1. a) Gegenstand der Verordnung Nr. 45/2001 ist nach deren Art. 1 Abs. 1 die Gewährleistung des "Schutz[es] der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere [des] Schutz[es] der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten". b) Diese Bestimmung lässt nicht zu, dass die Fälle einer Verarbeitung personenbezogener Daten in zwei Gruppen unterteilt werden, nämlich in eine, in der die Verarbeitung ausschließlich nach Art. 8 EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu diesem Artikel geprüft würde, und eine andere, in der die Verarbeitung den Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 unterläge. 2. Wird die Verweisung in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und damit auf die Verordnung Nr. 45/2001 nicht berücksichtigt, stellt der Ausschluss der Anwendung von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 und von Art. 18 dieser Verordnung einen Rechtsfehler dar, weil die genannten Artikel Kernbestimmungen der Schutzregelung der Verordnung Nr. 45/2001 darstellen.

Tenor: