BVerwG - Urteil vom 15.12.2020
10 C 25.19
Normen:
IFG § 3 Nr. 3 Buchst. b) und Nr. 4 und Nr. 7; IFG § 5 Abs. 4; IFG § 6 S. 1-2; WPO § 43 Abs. 1 S. 1; WFG M-V § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 171, 90
NVwZ 2021, 890
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 348.16
OVG Berlin-Brandenburg, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 34.18

Zugang zu Informationen zur Werftenförderung im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Sanierung einer GmbH; Darstellen der Verschwiegenheitspflicht von Wirtschaftsprüfern als Berufsgeheimnis

BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 10 C 25.19

DRsp Nr. 2021/5788

Zugang zu Informationen zur Werftenförderung im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Sanierung einer GmbH; Darstellen der Verschwiegenheitspflicht von Wirtschaftsprüfern als Berufsgeheimnis

1. Herr des Geheimnisses hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers ist allein der Auftraggeber; ist dieser eine informationspflichtige Stelle, kann er sich nicht auf einen Anspruchsausschluss nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO berufen.2. Nach der Rezeptionsnorm des § 3 Nr. 4 IFG kann sich auch aus vor und nach dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes erlassenem Landesrecht ein Informationsversagungsgrund ergeben.3. An der Vertraulichkeit einer Information besteht das im Rahmen von § 3 Nr. 7 IFG erforderliche objektiv schutzwürdige Interesse, wenn eine Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht auf die Erhebung und Übermittlung von nicht anders erlangbaren Informationen durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen und auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 25).