BFH - Urteil vom 29.07.1992
I R 114/91
Normen:
EStG § 6d; KStG § 47;
Fundstellen:
BB 1992, 2398
BFHE 169, 76
BStBl II 1993, 180
DStZ 1993, 55
GmbHR 1993, 242
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Zugrundelegung von zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern für Rücklage

BFH, Urteil vom 29.07.1992 - Aktenzeichen I R 114/91

DRsp Nr. 1996/11595

Zugrundelegung von zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern für Rücklage

»1. Der Rücklage nach § 6d EStG können auch die Anschaffungskosten für solche Wirtschaftsgüter zugrunde gelegt werden, die zwar nicht Eigentum des Betriebsinhabers und daher auch nicht Betriebsvermögen des erworbenen (Teil-)Betriebs waren, aber aufgrund einer Nutzungsüberlassung zu dessen wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörten. 2. Die Feststellung des zu versteuernden Einkommens im Körperschaftsteuerbescheid ist für die Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht bindend.«

Normenkette:

EStG § 6d; KStG § 47;