BFH - Urteil vom 17.12.2008
IV R 34/06
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; BewG § 51 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 92/03

Zukauf, Ausbildung und Weiterverkauf von Reitpferden als landwirtschaftliche Tierhaltung

BFH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen IV R 34/06

DRsp Nr. 2009/8750

Zukauf, Ausbildung und Weiterverkauf von Reitpferden als landwirtschaftliche Tierhaltung

Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukauft, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitpferden ausbildet und dann weiterverkauft.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; BewG § 51 Abs. 4;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb zu einem Gewerbebetrieb geworden ist, weil darin überwiegend Pferde zugekauft, zu hochwertigen Reitpferden ausgebildet und danach weiterverkauft wurden.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines Bauernhofs, dessen landwirtschaftliche Nutzfläche in den Streitjahren (1993 bis 1995) circa 31 ha betrug. Er bildet im Wesentlichen zugekaufte Pferde zu Reitsport-, insbesondere Dressurpferden aus. Die ausgebildeten Pferde verkauft der Kläger ab Hof oder auf Auktionen weiter. Aus eigener Zucht stammen jährlich circa drei Fohlen. Außerdem hält der Kläger eine Herde ...-Rinder und betreibt in sehr geringem Umfang Pensionstierhaltung.