BFH - Beschluss vom 18.12.2014
VI R 21/13
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 165 Abs. 1 Satz 2, § 88;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg , vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 516/11

Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheides aufgrund bei einer früheren Änderung nicht berücksichtigter Tatsachen

BFH, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen VI R 21/13

DRsp Nr. 2015/5641

Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheides aufgrund bei einer früheren Änderung nicht berücksichtigter Tatsachen

1. Wird ein Steuerbescheid geändert und sind dabei bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt worden, sind diese Tatsachen bei einer beabsichtigten späteren Änderung nach § 173 AO nicht (mehr) neu, wenn nach § 88 AO Anlass bestand, sie bereits bei Erlass des Änderungsbescheids zu berücksichtigen. 2. Ist das FA hingegen im Rahmen der Änderung eines Steuerbescheids zur (umfassenden) Berücksichtigung aller bis dahin bekanntgewordenen Tatsachen nicht verpflichtet, bleibt eine Änderung nach § 173 AO möglich. Davon ist insbesondere bei der Änderung eines Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und in Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO auszugehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden–Württemberg vom 19. März 2013 8 K 516/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 165 Abs. 1 Satz 2, § 88;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 2004 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.