Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden–Württemberg vom 19. März 2013 8 K 516/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 2004 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.
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