BFH - Beschluss vom 19.08.2010
VIII B 58/10
Normen:
AO § 149; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2232
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1359/09

Zulässigkeit der (allgemeinen) Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2007 aufgrund der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2008 über Steuererklärungsfristen bis zum 31. Dezember 2008

BFH, Beschluss vom 19.08.2010 - Aktenzeichen VIII B 58/10

DRsp Nr. 2010/17704

Zulässigkeit der (allgemeinen) Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2007 aufgrund der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2008 über Steuererklärungsfristen bis zum 31. Dezember 2008

1. NV: Die Frage, ob die (allgemeine) Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2007 aufgrund der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2008 über Steuererklärungsfristen (BStBl I 2008, 266) bis zum 31. Dezember 2008 zu kurz bemessen ist, an der Realität vorbei geht und daher rechtswidrig ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Das Gesetz sieht in § 149 Abs. 2 S. 1 AO sogar lediglich eine Fünfmonatsfrist vor. Wenn die Finanzverwaltung demgegenüber für Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, als Erleichterung für diese Berufsgruppe eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2008 und bei begründeten Einzelanträgen sogar eine weitere Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2009 vorsieht, ist das nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514).

Normenkette:

AO § 149; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.