OLG München - Beschluss vom 03.12.2020
31 Wx 330/16
Normen:
AktG : § 304; AktG : § 305;

Zulässigkeit der Anschließung des Antragstellers im Spruchverfahren an die unselbständige Anschlussbeschwerde des AntragsgegnersMaßstab für die Erheblichkeit und Beachtlichkeit einer Wertabweichung

OLG München, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 330/16

DRsp Nr. 2020/18460

Zulässigkeit der Anschließung des Antragstellers im Spruchverfahren an die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners Maßstab für die Erheblichkeit und Beachtlichkeit einer Wertabweichung

1. Die Anschließung eines Antragstellers an die unselbstständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist in Spruchverfahren aus Gründen der Chancengleichheit zulässig. Soweit zunächst nur einzelne Antragsteller Beschwerde eingelegt haben, sind die übrigen Antragsteller erst durch die unselbstständige Anschließung seitens der Antragsgegnerin formell Beteiligte des Beschwerdeverfahrens geworden. Diese müssen sich sodann ihrerseits gegen den Angriff der Antragsgegnerin verteidigen können.2. Für die Frage, ob eine nur unerhebliche und damit unbeachtliche Wertabweichung vorliegt (sog. Bagatellgrenze), kommt es allein auf die Abweichung zwischen dem ursprünglich festgesetzten Unternehmenswert und dem im Rahmen des Spruchverfahrens ermittelten Wert an. Ob die sich hieraus ergebenen einzelnen Kompensationsleistungen erheblich von den zuvor festgesetzten Leistungen abweichen, ist hingegen irrelevant.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.