Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Antidumpingzöllen:
Der Umstand, dass die von dem Angeklagten hinterzogenen Antidumpingzölle nicht mehr erhoben werden, steht entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 2 Abs. 3 StGB einer Bestrafung des Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Schmuggels entgegen. Bei der im Rahmen der Strafnorm des § 373 AO anzuwendenden EG-Verordnung, auf der die Erhebung der Antidumpingzölle beruht, handelt es sich um ein Zeitgesetz i. S. v. § 2 Abs. 4 StGB, das für den Zeitraum seiner Gültigkeit auch nach seinem Außerkrafttreten weiterhin anwendbar bleibt.
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