LSG Bayern - Beschluss vom 25.09.2015
L 15 SF 195/15
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 19; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 158;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SF 124/15

Zulässigkeit der Erinnerung im sozialgerichtlichen VerfahrenBindung der Festlegungen im HauptsacheverfahrenPrüfung der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

LSG Bayern, Beschluss vom 25.09.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 195/15

DRsp Nr. 2015/21108

Zulässigkeit der Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren Bindung der Festlegungen im Hauptsacheverfahren Prüfung der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. 2. Die im Hauptsacheverfahren getroffene Verfügung zur Anwendung des § 197a SGG ist einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. 3. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden. 4. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt. 5. Die Verfügung des Hauptsacherichters betreffend die Anwendung des § 197a SGG kann nicht über § 21 GKG ausgehebelt werden. Denn dies würde auf eine Überprüfung der Entscheidung bzw. Verfügung des Hauptsacherichters in der Sache hinauslaufen, was nicht Gegenstand der Entscheidung nach § 21 GKG sein kann.

1. Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.