SG München, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SF 124/15
Zulässigkeit der Erinnerung im sozialgerichtlichen VerfahrenBindung der Festlegungen im HauptsacheverfahrenPrüfung der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
LSG Bayern, Beschluss vom 25.09.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 195/15
DRsp Nr. 2015/21108
Zulässigkeit der Erinnerung im sozialgerichtlichen VerfahrenBindung der Festlegungen im HauptsacheverfahrenPrüfung der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.2. Die im Hauptsacheverfahren getroffene Verfügung zur Anwendung des § 197aSGG ist einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.3. Über eine Nichterhebung gemäß § 21GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66GKG zu entscheiden.4. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21GKG ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt.5. Die Verfügung des Hauptsacherichters betreffend die Anwendung des § 197aSGG kann nicht über § 21GKG ausgehebelt werden. Denn dies würde auf eine Überprüfung der Entscheidung bzw. Verfügung des Hauptsacherichters in der Sache hinauslaufen, was nicht Gegenstand der Entscheidung nach § 21GKG sein kann.
1. Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.
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