LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.12.2015
L 9 KA 18/15 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGB X § 62; SGB V § 103 Abs. 4 S. 5 und S. 10; SGB V § 103 Abs. 4a; SGB V § 96 Abs. 2; SGB V § 97 Abs. 2 S. 1; SGB V § 97 Abs. 3 S. 2; SGB V § 97 Abs. 4; SGG § 70 Nr. 4; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 95; SGG §§ 78 ff.;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KA 74/15

Zulässigkeit der Praxisfortführung durch ein MVZ in der vertragsärztlichen VersorgungKlagegegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Entscheidungen sowohl vom Zulassungs- als auch vom BerufungsausschussZulässigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidung durch den Zulassungsausschuss

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 9 KA 18/15 B ER

DRsp Nr. 2016/9341

Zulässigkeit der Praxisfortführung durch ein MVZ in der vertragsärztlichen Versorgung Klagegegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Entscheidungen sowohl vom Zulassungs- als auch vom Berufungsausschuss Zulässigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidung durch den Zulassungsausschuss

1. Zu der prozessualen Rechtslage im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz bei einem Antrag gegen den Zulassungsausschuss nach Erlass des (Widerspruchs)-Bescheides des Berufungsausschusses. 2. Zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes durch ein medizinisches Versorgungszentrum. 3. Der Zulassungsausschuss ist berechtigt, die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung anzuordnen.