FG München - Urteil vom 03.08.2023
12 V 1055/23
Normen:
AO § 162 Abs. 1 S. 1;

Zulässigkeit der Übertragung der ermittelten Werte aus einer Kalkulation für ein repräsentatives Jahr auf ein anderes Jahr durch Beibehaltung der Betriebsstruktur

FG München, Urteil vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 12 V 1055/23

DRsp Nr. 2023/12334

Zulässigkeit der Übertragung der ermittelten Werte aus einer Kalkulation für ein repräsentatives Jahr auf ein anderes Jahr durch Beibehaltung der Betriebsstruktur

1. Die Übertragung der ermittelten Werte aus einer Kalkulation für ein repräsentatives Jahr auf ein anderes Jahr ist nur zulässig, sofern in der Betriebsstruktur keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.2. In einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ausgewiesene Gewinne können auch durch die Ergebnisse einer Nachkalkulation erschüttert werden.

Tenor

1.

Die Bescheide vom 1. Februar 2023 über die Umsatzsteuer für 2016 bis 2018 werden für 2016 in Höhe von 18.481,00 €, für 2017 in Höhe von 24.336,00 € und für 2018 in Höhe von 21.771,00 € für die Dauer des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.

2.

Die Bescheide vom 1. Februar 2023 über die Gewerbesteuermessbeträge für 2016 bis 2018 werden für 2016 in Höhe von 4.277 €, für 2017 in Höhe von 5.782 € und für 2018 in Höhe von 4.739 € für die Dauer des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.

3. 4. 5.