BFH - Beschluss vom 25.09.2015
VII B 55/15
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 256
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 113/13

Zulässigkeit der Verhängung von Sanktionen für die Beantragung von Ausfuhrerstattung unter wahrheitsgemäßer Schilderung des Sachverhalts

BFH, Beschluss vom 25.09.2015 - Aktenzeichen VII B 55/15

DRsp Nr. 2015/21135

Zulässigkeit der Verhängung von Sanktionen für die Beantragung von Ausfuhrerstattung unter wahrheitsgemäßer Schilderung des Sachverhalts

NV: Die nach der Rechtsprechung des EuGH bestehende Möglichkeit, von der Verhängung einer Sanktion abzusehen, falls der Ausführer auf die nach früherer Auffassung der zuständigen Behörden gegebene Erstattungsfähigkeit der ausgeführten Erzeugnisse vertrauen durfte, besteht nicht, wenn der Ausführer im Fall vorschussweise gewährter Ausfuhrerstattung die Freigabe der Sicherheit beantragt, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt die inzwischen auf Seiten der zuständigen Behörden aufgekommenen Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Erzeugnisse bekannt sind.

Da die in § 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehen Sanktion verhindern soll, dass unrechtmäßige Zahlungen zu Lasten des Unionshaushaltes geleistet werden, ist die Sanktion auch für den Fall verwirkt, dass der Antragsteller Ausfuhrerstattung beantragt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind und dabei den Sachverhalt wahrheitsgemäß schildert. Insoweit besteht allenfalls die Möglichkeit, die Gesamtheit besonderer Umstände einem Ausnahmefall i.S. von Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 lit. b VO (EWG) Nr. 3665/87 gleichzustellen.

Tenor