Auf die weitere Beschwerde des Klägers werden der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2022 und der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2021 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
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